(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste. Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und Unterklassen.
(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach §
16 des
Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.
(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 GeschmMV Inhalt der Anmeldung ... Musterabschnitt (§ 7) und 4. die Angabe der Erzeugnisse (§ 8 ). (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten: 1. eine ... oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8 ), 4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6), ...
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 765
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995