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Änderung § 4 GeschmMV vom 01.11.2008

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§ 4 GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 4 GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Antrag auf Eintragung


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:

1. die Erklärung, dass für das Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und

2. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder eines Vertreters.

(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss über die Angaben nach Absatz 1 hinaus enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und

2. ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält:

a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,

b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und

c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.

Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.



 (keine frühere Fassung vorhanden)