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Synopse aller Änderungen der GeschmMV am 01.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2008 durch Artikel 2 der MarkenVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GeschmMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Antrag auf Eintragung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt eingereicht werden und folgende Angaben enthalten:

1. die Erklärung, dass für das Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und

2. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder eines Vertreters.

(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss über die Angaben nach Absatz 1 hinaus enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Erklärung, für wie viele Muster die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragt wird, und

2. ein Anlageblatt, das folgende Angaben enthält:

a) eine fortlaufende Nummerierung der in der Anmeldung zusammengefassten Muster in arabischen Ziffern,

b) die Zahl der zu den einzelnen Mustern eingereichten Darstellungen und

c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Muster gilt, oder bei jedem Muster die Angabe der Erzeugnisse, bei denen es verwendet oder in die es aufgenommen werden soll.

Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Muster.



§ 6 Wiedergabe des Musters


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Wiedergabe besteht aus mindestens einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Musters. Es dürfen nicht mehr als sieben verschiedene Darstellungen des Musters wiedergegeben werden. Werden mehr als sieben Darstellungen wiedergegeben, bleibt jede weitere Darstellung unberücksichtigt. Die Wiedergabe ist in drei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen.

(2) Die
Darstellungen sind auf weißem oder hellgrauem, nicht durchscheinendem Papier einseitig aufzudrucken oder aufzukleben und auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern anzubringen. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten, ausgenommen die Nummerierung der Darstellungen, die Angabe "oben" oder den Namen oder die Anschrift des Anmelders.

(3) Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Alle
Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen durchzunummerieren, wobei bei Sammelanmeldungen die Zahl links vom Punkt die Nummer des Musters bezeichnet und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung; besteht die Wiedergabe nur aus einer Darstellung, ist die Angabe rechts vom Punkt nicht notwendig. Die Nummerierung der Darstellungen ist auf den Formblättern derart anzubringen, dass eine eindeutige Zuordnung ermöglicht wird. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.

(4)
Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine schriftlichen Erläuterungen oder Maßangaben enthalten. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein. Sie muss von einer Qualität sein, die alle Einzelheiten, für die Schutz beansprucht wird, klar erkennen lässt und die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format von höchstens 6 Zentimeter in der Breite und 8 Zentimeter in der Höhe je Darstellung für die Eintragung in das Register und die Veröffentlichung zulässt. Diapositive und Negative sind nicht zulässig.



(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.

(2) Die
Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.

(3)
Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.

(4) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger
muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen.

(5) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.

(6) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Wurde die Wiedergabe nicht nach Absatz 1 Satz 4 in dreifacher Ausfertigung eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Fertigung der fehlenden Mehrfachexemplare veranlassen, sofern dies technisch möglich ist und die dadurch entstehenden Kosten innerhalb der nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes gesetzten Frist als Vorschuss entrichtet wurden.



(7) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste


(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Warenliste. Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und Unterklassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Erzeugnisse sollen entsprechend der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Reihenfolge der Klassen und Unterklassen gruppiert und geordnet werden, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse oder Unterklasse vorangestellt werden soll.



(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.

(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst.



§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe


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(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind. Sie soll keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigenart des Musters oder seinen technischen Wert enthalten.

(2) Die Beschreibung ist auf einem gesonderten Blatt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Die Beschreibung soll nicht mehr als 200 Wörter enthalten.

(3) Die Beschreibung wird nur auf Antrag eingetragen und bekannt gemacht. Die Eintragung und Bekanntmachung beschränkt sich auf 200 Wörter.



(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind.

(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.

(3) Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format „*.txt' auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Eintragung der Anmeldung


(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:

1. das Aktenzeichen der Anmeldung,

2. der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4),

3. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,

4. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),

5. der Tag der Eintragung,

6. die Erzeugnisse (§ 8) und

7. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.

(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:

1. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5),

2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6),

3. der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),

4. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),

5. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),

vorherige Änderung

6. ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),

7. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), deren Veröffentlichung beantragt worden ist,



6. (aufgehoben)

7. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),

8. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),

9. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),

10. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,

11. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes,

12. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen,

13. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes),

14. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und

15. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes).

(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.

(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nr. 9 und 10. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen.

(5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9 keine Anwendung.