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Änderung § 9 GeschmMV vom 01.11.2008

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§ 9 GeschmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 9 GeschmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe


(Text alte Fassung)

(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind. Sie soll keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigenart des Musters oder seinen technischen Wert enthalten.

(2) Die Beschreibung ist auf einem gesonderten Blatt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Die Beschreibung soll nicht mehr als 200 Wörter enthalten.

(3) Die Beschreibung wird nur auf Antrag eingetragen und bekannt gemacht. Die Eintragung und Bekanntmachung beschränkt sich auf 200 Wörter.

(Text neue Fassung)

(1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Musters oder dem flächenmäßigen Musterabschnitt ersichtlich sind.

(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.

(3) Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format „*.txt' auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen.


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