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§ 13 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 13 Eintragung der Anmeldung



(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:

1.
das Aktenzeichen der Anmeldung,

2.
die Wiedergabe des Geschmacksmusters,

3.
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4),

4.
die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,

5.
der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),

6.
der Tag der Eintragung,

7.
die Erzeugnisse (§ 8) und

8.
die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.

(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:

1.
der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5),

2.
der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6),

3.
der Name und der Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),

4.
ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),

5.
die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),

6.
die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),

7.
der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),

8.
ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),

9.
Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,

10.
der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes,

11.
die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen,

12.
dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes),

13.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und

14.
ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes).

(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.

(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen.

(5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8 keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 13 GeschmMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
aktuell vorher 15.05.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
vom 10.05.2010 BGBl. I S. 581
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 GeschmMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschmMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GeschmMV Bekanntmachung (vom 01.01.2013)
... erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen ...
§ 20 GeschmMV Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister (vom 01.01.2013)
... (§ 21 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes), 3. Änderungen der in § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben, 4. ein Antrag auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Artikel 2 3. MarkenVuaÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste." 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen." 6. § 15 wird aufgehoben. 7. In § 17 ... gestrichen. 8. In § 20 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und ... Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. 9. Die Anlagen 1 und 2 werden ...

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 2 MarkenVuaÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen." 5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird aufgehoben. b) In ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581
Artikel 1 2. GeschmMVÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend." 3. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15" durch die ...