Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über die Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegehren (VoEntschRP/NSG k.a.Abk.)

G. v. 25.10.1974 BGBl. I S. 2877; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.11.1974; FNA: 101-7 Hoheitsgebiet
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§ 3



Die Stimmzettel für die Volksentscheide im Land Niedersachsen lauten:

1.
für den Verwaltungsbezirk Oldenburg

"Stimmzettel für den Volksentscheid im Verwaltungsbezirk Oldenburg des Landes Niedersachsen

Ich will,

daß das Gebiet des früheren Landes Oldenburg beim Land

Niedersachsen

verbleibt.

daß das frühere Land

Oldenburg

als selbständiges Land wiederhergestellt wird."

2.
für den Landkreis Schaumburg-Lippe

"Stimmzettel für den Volksentscheid im Landkreis Schaumburg-Lippe des Landes Niedersachsen

Ich will,

daß das Gebiet des früheren Landes Schaumburg-Lippe beim Land

Niedersachsen

verbleibt.

daß das frühere Land

Schaumburg-Lippe

als selbständiges Land wiederhergestellt wird."



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