1Die Vorschriften der
§§ 27 und
28 Absatz 2 sowie der
§§ 29 bis
30 gelten für die Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in
§ 28 Abs. 2 genannten Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (
§ 40) tritt.
2Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 47 WOS Vorbereitung der Stimmabgabe ... nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 20, 28 Abs. 2, §§ 57, 58 ) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen: 1. Stimmzettel und ...
§ 50 WOS Stimmabgabe ... nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 24 bis 30, 57, 58 ), so ist die Stimme für die einzelnen Bewerber abzugeben. (2) Die ...
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4640