Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 24 - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG k.a.Abk.)

G. v. 25.07.1957 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 422-1 Recht der Arbeitnehmererfindungen
|

§ 24 Geheimhaltungspflicht



(1) Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.

(2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8).

(3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 24 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 7 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 ArbnErfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbnErfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 ArbnErfG Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
... wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. 2. Lehnt ein Erfinder aufgrund ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
V. v. 01.10.1957 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
§ 5 2. ArbnErfGDV Ehrenamt
... Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten. Er soll die Beisitzer auf § 24 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen hinweisen. Über die Verpflichtung soll eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 7 PatRMoG Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
... durch die Wörter „Erklärung in Textform" ersetzt. 14. In § 24 Abs. 2 und § 25 wird jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen. 15. § ...