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Änderung § 24 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 01.10.2009

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Geheimhaltungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.

(Text alte Fassung)

(2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8 Abs. 1).

(Text neue Fassung)

(2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8).

(3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.