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Änderung § 25 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 01.10.2009

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis


(Text alte Fassung)

Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8 Abs. 1), etwas anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, daß die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.


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