(1) Dem beim Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung, soweit diese vor der Prüfungskommission im Sinne des §
25 Abs. 1 Satz 1 abzulegen ist. Dabei trägt es insbesondere Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.
(2) Einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Laufbahnprüfung werden nach Maßgabe dieser Verordnung von der jeweiligen Einstellungsbehörde wahrgenommen. Das Prüfungsamt kann in Einzelfällen weitere Aufgaben auf die jeweilige Einstellungsbehörde übertragen.