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§ 25 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 25 Prüfungskommission



(1) Die Laufbahnprüfung wird in den in § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Teilen vor einer Prüfungskommission abgelegt. Das Prüfungsamt bestellt die Vorsitzenden, die sonstigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Archivdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Archivdienstes als Beisitzende und

3.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Archivdienstes als Beisitzende.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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Zitierungen von § 25 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 LAP-ghDArchivV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-ghDArchivV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-ghDArchivV Prüfungsamt
... der Laufbahnprüfung, soweit diese vor der Prüfungskommission im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 abzulegen ist. Dabei trägt es insbesondere Sorge für die Entwicklung und ...
§ 28 LAP-ghDArchivV Schriftliche Prüfung
... Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte ...
§ 30 LAP-ghDArchivV Mündliche Prüfung
... des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung vor der Prüfungskommission nach § 25 Abs. 1 Satz 1 abzulegen ist. (2) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 ...
§ 32 LAP-ghDArchivV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines ...