(1) Die mündliche Prüfung setzt sich zusammen aus der
- 1.
- an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - zum Abschluss des Hauptstudiums nach den dort geltenden Bestimmungen durchzuführenden mündlichen Prüfung sowie
- 2.
- der mündlichen Prüfung, die nach Abschluss des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung vor der Prüfungskommission nach § 25 Abs. 1 Satz 1 abzulegen ist.
(2) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte, die die Prüfungskommission aus den Fachgebieten
- 1.
- Archivwissenschaft und Archivgeschichte,
- 2.
- Historische Landeskunde,
- 3.
- Allgemeine deutsche/preußische Geschichte und neuere Verwaltungsgeschichte,
- 4.
- Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,
- 5.
- Ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen- und Münzkunde, Zeitrechnung, Familienkunde,
- 6.
- Archivtechnik,
- 7.
- Archivische Rechtskunde und
- 8.
- Funktion, Struktur und Bestände der Archive des Bundes
auswählt.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen mindestens zwei und höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach §
33; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.