(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse und Bescheinigungen über die zum Abschluss des Grundstudiums I und des Hauptstudiums gefertigten Aufsichtsarbeiten, die berufspraktischen Studienzeiten, die während des Hauptstudiums erbrachten Leistungsnachweise sowie die zum Abschluss des Hauptstudiums durchgeführte mündliche Prüfung und die Niederschrift über die Laufbahnprüfung gemäß §
30 Abs. 1 Nr. 2 sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Arbeiten nach §
28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Einstellungsbehörde mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.