(1) Nach dem Stand vom 27. Mai 1970 wird eine Volks- und Berufszählung sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung) durchgeführt.
(2) Gebäudevorerhebungen und Wiederholungsbefragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse sind zulässig.