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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Gesetz über eine Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1970 - VZG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1



(1) Nach dem Stand vom 27. Mai 1970 wird eine Volks- und Berufszählung sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung) durchgeführt.

(2) Gebäudevorerhebungen und Wiederholungsbefragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse sind zulässig.


§ 2



Die Volks- und Berufszählung erfaßt bei der gesamten Bevölkerung:

1.
Namen, Anschrift, Geschlecht, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Stellung innerhalb des Haushalts oder der Familie, Eigenschaft als Hausfrau;

2.
Ausbildung;

3.
weitere Wohnung oder ständige oder ständig zur Verfügung stehende Unterkunft, Haupt- oder Nebenwohnung;

4.
Anschrift der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg, bei Benutzung von Kraftwagen auch Entfernung;

5.
Quelle des überwiegenden Lebensunterhalts, Beteiligung am Erwerbsleben, Geschäftszweig des ausgeübten Erwerbs, Stellung im Beruf, Wehrdienstverhältnis, landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit, wöchentliche Arbeitszeit.


§ 3



Bei einer repräsentativen Auswahl von 10% der deutschen Bevölkerung werden im Rahmen der Volks- und Berufszählung ferner ermittelt:

1.
Eigener Wohnsitz oder Wohnsitz des Vaters oder der Mutter am 1. September 1939; Zuzug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes; Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge;

2.
Jahr der Eheschließung, frühere Ehe, Zahl und Geburtsjahr aller lebend geborenen ehelichen Kinder;

3.
Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung; Dauer und Hauptfachrichtung der Ausbildung an Berufsfach-, Fach-, höheren Fach- und Hochschulen;

4.
Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, Jahr des Ausscheidens aus einer früheren Erwerbstätigkeit;

5.
bei selbständigen Erwerbstätigen Anzahl der Beschäftigten sowie der Lohn- und Gehaltsempfänger, bei abhängigen Erwerbstätigen Art einer leitenden oder aufsichtführenden Tätigkeit; Höhe des monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit;

6.
Besitz von Bodenflächen, die vom unmittelbaren Besitzer landwirtschaftlich oder ab 0,5 ha gärtnerisch genutzt werden.


§ 4



Die Arbeitsstättenzählung erfaßt

1.
bei allen Arbeitsstätten und Unternehmen

a)
Name, Anschrift und Art der Niederlassung, Art der in ihr ausgeübten Tätigkeit oder Art des Aufgabenbereichs der Arbeitsstätte und des Unternehmens;

b)
Zahl der Beschäftigten nach Geschlecht und Stellung im Betrieb; Zahl der männlichen und weiblichen Teilbeschäftigten, Heimarbeiter und ausländischen Arbeitnehmer;

c)
Summe der Löhne und Gehälter des vorhergehenden Kalenderjahres;

2.
bei Hauptniederlassungen und einzigen Niederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Rechtsform des Unternehmens;

3.
bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach Nummern 1 und 2

Anzahl der Zweigniederlassungen und Art der in ihr ausgeübten Tätigkeit.


§ 5



Auskunftspflichtig sind

1.
bei der Volks- und Berufszählung:

alle volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen auch für minderjährige oder behinderte Haushaltsmitglieder, für Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten und ähnlichen Einrichtungen auch die Leiter dieser Einrichtungen; außerdem die Grundstückseigentümer, die Besitzer oder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter;

2.
bei der Arbeitsstättenzählung:

die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen.


§ 6



(1) Zur Übernahme der ehrenamtlichen Zählertätigkeit ist jeder Deutsche vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Befreit ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Zähler sind berechtigt und verpflichtet, Eintragungen selbst vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks der Zählung erforderlich ist und die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.


§ 7



(1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf Anforderung der Erhebungsstellen für die Zählertätigkeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen durch diese Verpflichtung nicht unterbrochen werden.


§ 8



(1) Die Erhebungslisten der Volks-, Berufs- und Arbeitsstättenzählung können mit entsprechenden Unterlagen der Gemeinden verglichen, die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und Anschriften können zur Berichtigung der Melderegister verwendet werden; das gleiche gilt hinsichtlich der Anschriften der Arbeitsstätten zur Berichtigung der Betriebslisten.

(2) Einzelangaben über die nach §§ 2, 3 und 4 erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke durch die statistischen Ämter an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen und Personen ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen weitergeleitet werden. Eine Weiterleitung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen. Für wissenschaftliche Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelangaben mit Ausnahme der Angaben nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c durch die statistischen Ämter ohne Nennung von Namen und Anschriften zugelassen.

(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der Regionalplanung sowie des Städtebaus zugänglich gemacht werden.

(4) Einzelangaben über die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b erfaßten Tatsachen dürfen ohne Nennung von Namen und Anschriften veröffentlicht werden.

(5) Die Vorschrift des § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke ist auf Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzelangaben zugeleitet werden, entsprechend anzuwenden.


§ 9



Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden durch dieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanzzuweisung in Höhe von 1,30 DM je Einwohner. Maßgebend ist die Wohnbevölkerung, die das Statistische Bundesamt für den 27. Mai 1970 feststellt. Die Finanzzuweisung ist in drei gleichen Teilbeträgen am 1. Juli 1970, 1. Juli 1971 und 1. Juli 1972 zu zahlen.


§ 10



Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der in § 2 Nr. 5 aufgeführten Frage nach dem Wehrdienstverhältnis nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin.


§ 11



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.