Bei einer repräsentativen Auswahl von 10% der deutschen Bevölkerung werden im Rahmen der Volks- und Berufszählung ferner ermittelt:
- 1.
- Eigener Wohnsitz oder Wohnsitz des Vaters oder der Mutter am 1. September 1939; Zuzug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes; Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge;
- 2.
- Jahr der Eheschließung, frühere Ehe, Zahl und Geburtsjahr aller lebend geborenen ehelichen Kinder;
- 3.
- Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung; Dauer und Hauptfachrichtung der Ausbildung an Berufsfach-, Fach-, höheren Fach- und Hochschulen;
- 4.
- Beruf ausge der Art undübten Tätigkeit, Jahr des Ausscheidens aus einer früheren Erwerbstätigkeit;
- 5.
- bei selbständigen Erwerbstätigen Anzahl der Beschäftigten sowie der Lohn- und Gehaltsempfänger, bei abhängigen Erwerbstätigen Art einer leitenden oder aufsichtführenden Tätigkeit; Höhe des monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit;
- 6.
- Besitz von Bodenflächen, die vom unmittelbaren Besitzer landwirtschaftlich oder ab 0,5 ha gärtnerisch genutzt werden.
§ 8 VZG 1970 ... Berichtigung der Betriebslisten. (2) Einzelangaben über die nach §§ 2, 3 und 4 erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke durch die statistischen ... und Gemeindeverbänden dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der ...