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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 3 - Volkszählungsgesetz 1970 (VZG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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§ 3



Bei einer repräsentativen Auswahl von 10% der deutschen Bevölkerung werden im Rahmen der Volks- und Berufszählung ferner ermittelt:

1.
Eigener Wohnsitz oder Wohnsitz des Vaters oder der Mutter am 1. September 1939; Zuzug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes; Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge;

2.
Jahr der Eheschließung, frühere Ehe, Zahl und Geburtsjahr aller lebend geborenen ehelichen Kinder;

3.
Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung; Dauer und Hauptfachrichtung der Ausbildung an Berufsfach-, Fach-, höheren Fach- und Hochschulen;

4.
Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit, Jahr des Ausscheidens aus einer früheren Erwerbstätigkeit;

5.
bei selbständigen Erwerbstätigen Anzahl der Beschäftigten sowie der Lohn- und Gehaltsempfänger, bei abhängigen Erwerbstätigen Art einer leitenden oder aufsichtführenden Tätigkeit; Höhe des monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit;

6.
Besitz von Bodenflächen, die vom unmittelbaren Besitzer landwirtschaftlich oder ab 0,5 ha gärtnerisch genutzt werden.



 

Zitierungen von § 3 Volkszählungsgesetz 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VZG 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VZG 1970
... Berichtigung der Betriebslisten. (2) Einzelangaben über die nach §§ 2, 3 und 4 erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke durch die statistischen ... und Gemeindeverbänden dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der ...