Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 9
Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden durch dieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanzzuweisung in Höhe von 1,30 DM je Einwohner. Maßgebend ist die Wohnbevölkerung, die das Statistische Bundesamt für den 27. Mai 1970 feststellt. Die Finanzzuweisung ist in drei gleichen Teilbeträgen am 1. Juli 1970, 1. Juli 1971 und 1. Juli 1972 zu zahlen.
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