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§ 25 - SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)

Artikel 2 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675, 3686; zuletzt geändert durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 25 Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats



1Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung des SE-Betriebsrats an gerechnet, hat die Leitung der SE zu prüfen, ob Änderungen der SE und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere bei den Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten eingetreten sind. 2Sie hat das Ergebnis dem SE-Betriebsrat mitzuteilen. 3Ist danach eine andere Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des SE-Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten neu gewählt oder bestellt werden. 4Mit der neuen Wahl oder Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen Arbeitnehmervertreter aus diesen Mitgliedstaaten.



 

Zitierungen von § 25 SEBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SEBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SEBG Begriffsbestimmungen
... der SE, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der SE, ...
§ 16 SEBG Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
... 21. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die ...
§ 18 SEBG Wiederaufnahme der Verhandlungen
... in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ... werden. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ...
§ 21 SEBG Inhalt der Vereinbarung
... regeln. (5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die ...
§ 22 SEBG Voraussetzung
... Die Regelungen der §§ 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE ...
 
Zitat in folgenden Normen

Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 44 BörsG Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften (vom 15.12.2023)
... Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 des SE-Beteiligungsgesetzes über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes
... durchzuführen. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 des SE-Beteiligungsgesetzes über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die ...