(1) Vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Vereinbarung nach
§ 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll.
(2)
1Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung nach
§ 21 zu verhandeln, so gelten die
§§ 13 bis 15,
17,
20 und
21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SE-Betriebsrat tritt.
2Kommt keine Vereinbarung zustande, findet die bisherige Regelung weiter Anwendung.
§ 2 SEBG Begriffsbestimmungen ... der SE, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der SE, ...
§ 18 SEBG Wiederaufnahme der Verhandlungen ... in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ... werden. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die ...
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354