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Unterabschnitt 3 - SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)

Artikel 2 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675, 3686; zuletzt geändert durch Artikel 6g G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE

Kapitel 2 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes

Abschnitt 1 SE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten

§ 31 Fortbildung



1Der SE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des SE-Betriebsrats erforderlich sind. 2Der SE-Betriebsrat hat die Teilnahme und die zeitliche Lage rechtzeitig der Leitung der SE mitzuteilen. 3Bei der Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.


§ 32 Sachverständige



1Der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften sein.


§ 33 Kosten und Sachaufwand



1Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE. 2Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.

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