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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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§ 17 Hauptstudium



(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Abgabenrecht,

2.
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,

3.
Zolltarifrecht,

4.
Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,

5.
Betriebswirtschaftslehre,

6.
Haushaltsrecht/Kostenrechnung,

7.
Recht der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern und

8.
Managementlehre

ergänzt, erweitert und vertieft.

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Zitierungen von § 17 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gntZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 LAP-gntZollV Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
...  (2) Die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ergeben sich aus § 17 Abs. ...
§ 25 LAP-gntZollV Zulassung zum Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung ...