(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.
(2) Die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ergeben sich aus §
17 Abs. 2.