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§ 45 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (LAP-gntZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1693; aufgehoben durch § 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-2 Beamte
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§ 45 Übergangsvorschrift



Auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Oktober 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffe „Oberfinanzdirektion" und „Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung" mit den Begriffen „Bundesfinanzdirektion" und „Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung" gleichzusetzen sind.



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Frühere Fassungen von § 45 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.01.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 15.01.2009 BGBl. I S. 47

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 LAP-gntZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 47
Artikel 1 2. LAP-gntZollVÄndV
... durch die Angabe „Bildungs- und Wissenschaftszentrum" ersetzt. 7. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Übergangsvorschrift Auf ... ersetzt. 7. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Übergangsvorschrift Auf Anwärterinnen und Anwärter sowie ...