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§ 2 - Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (RingfSchleimKrV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Überwachung



(1) Die zuständige Behörde überwacht durch jährliche systematische Erhebungen

1.
die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr gebrachten Kartoffelknollen auf den Befall mit der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit,

2.
Tomatenpflanzen, die zur erwerbsmäßigen Weiterkultur bestimmt sind, auf den sichtbaren Befall mit der Schleimkrankheit.

(2) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 1 sind Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und auf die Schleimkrankheit nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Liegt kein Anhalt für einen Befall vor, können abweichend von Satz 1 bei Speise- und Wirtschaftskartoffeln die Untersuchungen auf die Schleimkrankheit auch im Feldbestand oder durch Schneiden der Kartoffelknollen auf den sichtbaren Befall erfolgen. Kartoffelpflanzen können zusätzlich in die Überwachung einbezogen werden.

(3) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Tomatenpflanzen, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt, nach dem in Anhang I Abschnitt II Nr. 1 und Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Andere Tomatenpflanzen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt.

(4) Liegen Anhaltspunkte für andere mögliche Infektionsquellen vor, die die Gefahr einer Ausbreitung des Erregers der Schleimkrankheit darstellen, so führt die zuständige Behörde gezielte Untersuchungen nach den in Anhang II Abschnitten II bis V der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren zumindest

1.
an anderen Wirtspflanzen des Schadorganismus,

2.
der Oberflächengewässer, soweit diese zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, und

3.
der Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden,

durch. Sie kann auch Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln verwendet werden, auf die Bakterielle Ringfäule untersuchen.

(5) Die zuständige Behörde kann auch anderes Material, insbesondere Kultursubstrat, Erde oder feste Abfälle industrieller Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen in die Untersuchungen nach Absatz 4 einbeziehen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
vom 23.04.2007 BGBl. I S. 586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RingfSchleimKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RingfSchleimKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 RingfSchleimKrV Befallsfeststellung (vom 01.05.2007)
... durch. (4) Stellt die zuständige Behörde in den Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 einen Befall mit der Schleimkrankheit an anderen Wirtspflanzen fest, so untersucht ... des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG. Stellt sie in den Erhebungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 einen Befall mit der Schleimkrankheit fest, so untersucht sie zu geeigneten ...
§ 6 RingfSchleimKrV Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone (vom 01.05.2007)
... im Rahmen der Überwachung in der Sicherheitszone systematische Erhebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch. (5) Stellt die zuständige Behörde in ...
§ 10 RingfSchleimKrV Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Bakteriellen Ringfäule (vom 01.05.2007)
... ist. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach ... Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren. (4) Auf den anderen Anbauflächen des befallenen ... von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden.  ...
§ 11 RingfSchleimKrV Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit (vom 01.05.2007)
... Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln oder die Tomatenpflanzen nach dem in § 2 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahren. (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen ... von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht wurden, Kartoffeln ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
V. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494
Artikel 1 1. RingfSchleimKrVÄndV
... vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „gezielte amtliche Untersuchungen nach geeigneten ... ist. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren." b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende ... von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden.  ... Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln oder die Tomatenpflanzen nach dem in § 2 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahren. (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen ... von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht wurden, Kartoffeln ...