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§ 1 - Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (RingfSchleimKrV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Anzeigepflichten



(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens

1.
der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Bakterielle Ringfäule) [Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al.] oder

2.
der Schleimkrankheit [Schadorganismus: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.] an Kartoffeln, Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen

unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Anzeigepflichtig sind

1.
bei der Bakteriellen Ringfäule und bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter Kartoffeln oder

2.
bei der Schleimkrankheit an Tomaten oder anderen Wirtspflanzen die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feld- oder Gewächshausbeständen dieser Pflanzen oder gelagerter oder in den Verkehr gebrachter Tomatenpflanzen.

(3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs

1.
mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder

2.
mit Tomatenpflanzen Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Schleimkrankheit

erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Kenntnis erhalten.

(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Früchte und Samen von Tomatenpflanzen.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RingfSchleimKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RingfSchleimKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 RingfSchleimKrV Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone (vom 01.05.2007)
... die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes ...
§ 7 RingfSchleimKrV Züchtungs- und Haltungsverbot
... Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind ...
§ 13 RingfSchleimKrV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen ... mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der ...
§ 14 RingfSchleimKrV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.10.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...