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Abschnitt 1 - Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (RingfSchleimKrV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 1 Anzeigepflichten



(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens

1.
der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Bakterielle Ringfäule) [Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al.] oder

2.
der Schleimkrankheit [Schadorganismus: Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.] an Kartoffeln, Tomatenpflanzen oder anderen Wirtspflanzen

unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Anzeigepflichtig sind

1.
bei der Bakteriellen Ringfäule und bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter Kartoffeln oder

2.
bei der Schleimkrankheit an Tomaten oder anderen Wirtspflanzen die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feld- oder Gewächshausbeständen dieser Pflanzen oder gelagerter oder in den Verkehr gebrachter Tomatenpflanzen.

(3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs

1.
mit Kartoffeln Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder

2.
mit Tomatenpflanzen Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens der Schleimkrankheit

erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Kenntnis erhalten.

(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Früchte und Samen von Tomatenpflanzen.


§ 2 Überwachung



(1) Die zuständige Behörde überwacht durch jährliche systematische Erhebungen

1.
die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr gebrachten Kartoffelknollen auf den Befall mit der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit,

2.
Tomatenpflanzen, die zur erwerbsmäßigen Weiterkultur bestimmt sind, auf den sichtbaren Befall mit der Schleimkrankheit.

(2) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 1 sind Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und auf die Schleimkrankheit nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Liegt kein Anhalt für einen Befall vor, können abweichend von Satz 1 bei Speise- und Wirtschaftskartoffeln die Untersuchungen auf die Schleimkrankheit auch im Feldbestand oder durch Schneiden der Kartoffelknollen auf den sichtbaren Befall erfolgen. Kartoffelpflanzen können zusätzlich in die Überwachung einbezogen werden.

(3) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Tomatenpflanzen, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt, nach dem in Anhang I Abschnitt II Nr. 1 und Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Andere Tomatenpflanzen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt.

(4) Liegen Anhaltspunkte für andere mögliche Infektionsquellen vor, die die Gefahr einer Ausbreitung des Erregers der Schleimkrankheit darstellen, so führt die zuständige Behörde gezielte Untersuchungen nach den in Anhang II Abschnitten II bis V der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren zumindest

1.
an anderen Wirtspflanzen des Schadorganismus,

2.
der Oberflächengewässer, soweit diese zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, und

3.
der Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden,

durch. Sie kann auch Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln verwendet werden, auf die Bakterielle Ringfäule untersuchen.

(5) Die zuständige Behörde kann auch anderes Material, insbesondere Kultursubstrat, Erde oder feste Abfälle industrieller Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen in die Untersuchungen nach Absatz 4 einbeziehen.




§ 3 Befallsverdacht



(1) Bei Verdacht des Befalls mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der jeweiligen Krankheit erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere anordnen, dass der Verfügungsberechtigte oder Besitzer die im Betrieb vorhandenen Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sich die Kartoffeln befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß ein Befall vorliegt. Satz 2 gilt entsprechend

1.
für Kartoffeln, die klonal oder durch gemeinsame Maschinennutzung mit den befallsverdächtigen Kartoffeln in Zusammenhang stehen, oder

2.
wenn der Verdacht des Befalls mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen festgestellt wird.

Die zuständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat, dass keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit besteht.

(2) Der Verdacht des Befalls

1.
mit der Bakteriellen Ringfäule liegt vor, wenn Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen oder der Immunfluoreszenztest nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG oder ein anderer geeigneter Test,

2.
mit der Schleimkrankheit liegt vor, wenn

a)
Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Krankheit zeigen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 2 oder ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG oder

b)
Tomatenpflanzen sichtbare Anzeichen zeigen und ein Schnelltest nach Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG

zu einem positiven Ergebnis führen.

(3) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem sie

1.
bei der Bakteriellen Ringfäule das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG,

2.
bei der Schleimkrankheit an Kartoffeln das in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG und

3.
bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen und anderen Wirtspflanzen das in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3, Abschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der Richtlinie 98/57/EG

vorgesehene Verfahren durchführt. Liegen bei der Schleimkrankheit Anhaltspunkte für mögliche andere Infektionsquellen vor, untersucht die zuständige Behörde zumindest Wasser- und Bodenproben nach dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV und V der Richtlinie 98/57/EG.

(4) Die Laborproben sind nach den Untersuchungen

1.
auf die Bakterielle Ringfäule entsprechend den Maßgaben des Anhangs II der Richtlinie 93/85/EWG und

2.
auf die Schleimkrankheit entsprechend den Maßgaben des Anhangs III der Richtlinie 98/57/EG

aufzubewahren.




§ 4 Befallsfeststellung



(1) Die zuständige Behörde stellt fest

1.
im Falle der Bakteriellen Ringfäule

a)
den Befall und

b)
unter Berücksichtigung insbesondere des Anhangs III Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG den wahrscheinlichen Befall oder

2.
im Falle der Schleimkrankheit

a)
den Befall und

b)
unter Berücksichtigung insbesondere des Anhangs V Nr. 1 der Richtlinie 98/57/EG den wahrscheinlichen Befall.

(2) Eine Anbaufläche, ein Lager, eine Lagereinheit, eine Sendung oder eine Partie gelten als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Befall mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder an mindestens einer Tomatenpflanze der Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist. Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen oder Oberflächengewässer als belastet, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächengewässer der Schadorganismus festgestellt worden ist.

(3) Zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes untersucht die zuständige Behörde die Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen auch die Tomatenpflanzen, die als wahrscheinlich befallen anzusehen sind. Im Falle der Schleimkrankheit führt die zuständige Behörde die Untersuchungen zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG durch.

(4) Stellt die zuständige Behörde in den Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 einen Befall mit der Schleimkrankheit an anderen Wirtspflanzen fest, so untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes Kartoffeln und Tomatenpflanzen und Oberflächenwasser unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG. Stellt sie in den Erhebungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 einen Befall mit der Schleimkrankheit fest, so untersucht sie zu geeigneten Zeitpunkten Oberflächengewässer und Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, sowie Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, die Wirtspflanzen des Schadorganismus sind, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen. Sie untersucht auch die Kartoffeln und Tomatenpflanzen, die mit diesem Oberflächenwasser oder diesen Abwässern beregnet worden sind.




§ 5 Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone



(1) Wird bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit Befall festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.

(2) Die Sicherheitszone umfasst

1.
im Falle der Bakteriellen Ringfäule insbesondere

a)
Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b festgestellt worden ist, und

b)
unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2 der Richtlinie 93/85/EWG ein Gebiet, in dem sich der Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte,

2.
im Falle der Schleimkrankheit insbesondere

a)
Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, und

b)
unter Berücksichtigung des Anhangs V Nr. 2 der Richtlinie 98/57/EG ein Gebiet, in dem sich der Schadorganismus nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn bei der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit an Kartoffeln oder an Tomatenpflanzen seit dem letzten Auftreten der Krankheit drei Jahre vergangen sind.


§ 6 Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone



(1) In der Sicherheitszone dürfen bei der Bakteriellen Ringfäule Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Bakteriellen Ringfäule dürfen in der Sicherheitszone außerdem

1.
Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,

2.
geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden,

3.
Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.

Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Arbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

(2) In der Sicherheitszone dürfen bei der Schleimkrankheit Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Schleimkrankheit dürfen in der Sicherheitszone außerdem

1.
Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,

2.
geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- und Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden,

3.
Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.

Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Arbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

(3) Bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen dürfen in der Sicherheitszone nur Tomatenpflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 24. März 2006 (ABl. EU Nr. L 88 S. 9), entsprechen, verwendet werden. Tomatenpflanzen aus vegetativer Vermehrung dürfen verwendet werden, wenn das Saatgut der zur Vermehrung genutzten Tomatenpflanzen unter amtlicher Kontrolle angebaut wurde. Maschinen oder Lagerräume, die mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen sind, dürfen unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht

1.
bei der Bakteriellen Ringfäule die Betriebe, die Kartoffeln und

2.
bei der Schleimkrankheit die Betriebe, die Kartoffeln oder Tomatenpflanzen

erzeugen, befördern oder lagern und Betriebe, die Maschinen für die Erzeugung von Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit auch die Betriebe, die Maschinen für die Erzeugung von Tomatenpflanzen an andere zur Verfügung stellen. Satz 2 gilt auch für Betriebe, die außerhalb der Sicherheitszone liegen und die Maschinen an Betriebe innerhalb der Sicherheitszone zur Verfügung stellen. Sie führt im Rahmen der Überwachung in der Sicherheitszone systematische Erhebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch.

(5) Stellt die zuständige Behörde in Oberflächengewässern den Befall mit der Schleimkrankheit fest, so führt sie in der Sicherheitszone jährliche Untersuchungen des Oberflächengewässers und an geeigneten Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse, insbesondere an Pflanzen des Bittersüßen Nachtschattens (Solanum dulcamara) durch, soweit diese in dem Oberflächengewässer vorkommen. In diesen Fällen überwacht sie Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen. Sie kann Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen und die Entsorgung der Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen, außer Früchte und Samen, verbieten oder beschränken, sofern dies zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung der Schleimkrankheit erforderlich ist.

(6) Die zuständige Behörde hat die Verbote und Beschränkungen nach Absatz 5 Satz 3 aufzuheben, wenn

1.
amtliche Untersuchungen nach Anhang II Abschnitt IV der Richtlinie 98/57/EG keinen Hinweis auf eine weitere Belastung des Oberflächengewässers geben oder

2.
vor der Nutzung des belasteten Wassers amtlich zugelassene Verfahren angewandt werden, die die Eliminierung des Schadorganismus gewährleisten und seine Verschleppung verhindern.




§ 7 Züchtungs- und Haltungsverbot



Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten.