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§ 4 - Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (RingfSchleimKrV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Geltung ab 09.06.2001; FNA: 7823-5-13 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4 Befallsfeststellung



(1) Die zuständige Behörde stellt fest

1.
im Falle der Bakteriellen Ringfäule

a)
den Befall und

b)
unter Berücksichtigung insbesondere des Anhangs III Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG den wahrscheinlichen Befall oder

2.
im Falle der Schleimkrankheit

a)
den Befall und

b)
unter Berücksichtigung insbesondere des Anhangs V Nr. 1 der Richtlinie 98/57/EG den wahrscheinlichen Befall.

(2) Eine Anbaufläche, ein Lager, eine Lagereinheit, eine Sendung oder eine Partie gelten als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffelknolle Befall mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit oder an mindestens einer Tomatenpflanze der Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist. Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen oder Oberflächengewässer als belastet, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächengewässer der Schadorganismus festgestellt worden ist.

(3) Zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes untersucht die zuständige Behörde die Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen auch die Tomatenpflanzen, die als wahrscheinlich befallen anzusehen sind. Im Falle der Schleimkrankheit führt die zuständige Behörde die Untersuchungen zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG durch.

(4) Stellt die zuständige Behörde in den Untersuchungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 einen Befall mit der Schleimkrankheit an anderen Wirtspflanzen fest, so untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes Kartoffeln und Tomatenpflanzen und Oberflächenwasser unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 98/57/EG. Stellt sie in den Erhebungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 einen Befall mit der Schleimkrankheit fest, so untersucht sie zu geeigneten Zeitpunkten Oberflächengewässer und Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, sowie Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, die Wirtspflanzen des Schadorganismus sind, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen. Sie untersucht auch die Kartoffeln und Tomatenpflanzen, die mit diesem Oberflächenwasser oder diesen Abwässern beregnet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
vom 23.04.2007 BGBl. I S. 586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RingfSchleimKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RingfSchleimKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RingfSchleimKrV Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone
... insbesondere a) Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ... bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b festgestellt worden ist, und b) unter Berücksichtigung ... insbesondere a) Betriebe, Lager oder Lagereinheiten, bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ... bei denen Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, und b) unter Berücksichtigung ...
§ 6 RingfSchleimKrV Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone (vom 01.05.2007)
... angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet ... angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet ...
§ 8 RingfSchleimKrV Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln (vom 30.10.2007)
... oder einer befallenen Partie oder die Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich zu ... befallenen Teils einer Sendung oder mit Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, tatsächlich oder ...
§ 9 RingfSchleimKrV Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomatenpflanzen (vom 01.05.2007)
... oder einer befallenen Partie oder die Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu ... befallenen Teils einer Sendung oder mit Tomatenpflanzen, deren wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b festgestellt worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
V. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494
Artikel 1 1. RingfSchleimKrVÄndV
... dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV und V der Richtlinie 98/57/EG." 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei der Schleimkrankheit gelten auch ... angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet ... angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet ...