(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Prüfungsbehörde einer Nachprüfung zu unterziehen.
(2) Zuständig für die Nachprüfung gemäß Absatz 1 ist die Außenstelle des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, die das Flugfunkzeugnis ausgestellt hat. Die zuständige Außenstelle kann eine andere Außenstelle mit der Durchführung der Nachprüfung beauftragen.
(3) Die Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, in deren Anwendungsgebiet der Inhaber des Flugfunkzeugnisses während des Sprechfunks Anlaß zur Beanstandung gegeben hat.
(4) Die §§
8 und
9 gelten entsprechend.