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§ 13 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
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§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr



(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst kann auf Antrag ausgestellt werden:

1.
das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder

2.
das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2

berechtigt sind.

(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Post und Telekommunikation. Der Antrag ist seiner Außenstelle in Mülheim vorzulegen.

(3) Ehemalige Angehörige der Bundeswehr können einen Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses innerhalb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Flugdienst der Bundeswehr stellen.

(4) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe des beantragten Flugfunkzeugnisses beizufügen:

1.
eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und

2.
die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der Bundeswehr.



 

Zitierungen von § 13 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen
... 15 und 20) 20 Euro; 6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 20 Euro,  ... b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13 ) 20 Euro, c) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses ...