§ 15 Zweitschriften
Für ein in Verlust geratenes Flugfunkzeugnis oder für einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn das Zeugnis oder der Berechtigungsausweis unbrauchbar geworden sind; in diesem Fall ist die Urschrift vor dem Ausstellen der Zweitschrift zurückzugeben.
interne Verweise§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen ... oder einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses oder Berechtigungsausweises (§§ 15 und 20) 20 Euro; 6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 ...
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