§ 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
(1)
1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des
§ 3 Nr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt.
2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen.
3Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.
(2)
1Auf die pauschale Einkommensteuer ist
§ 40 Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
2Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(3)
1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (
§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden.
3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Frühere Fassungen von § 37a EStG
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interne Verweise§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden. § 37a Absatz 2 Satz 1 , § 37b Absatz 3 Satz 2, § 40 Absatz 4, § 40a Absatz 5 Satz 2 und § 40b Absatz ...
Zitat in folgenden NormenSozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 394
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 18.11.2008 BGBl. I S. 2220
Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 554
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden". b) Nach der Angabe zu § 37a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 37b Pauschalierung der ... Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert worden sind. § 37a Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei ... 34e Abs. 1 Satz 2, § 34g Satz 2, § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, § 37a Abs. 1 Satz 3, § 39b Abs. 2 Satz 8, § 39c Abs. 5, § 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 1 Nr. 4 ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 3 JStG 2024 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... die Wörter „oder Gesamthandsgemeinschaft" eingefügt. 9. In § 37a Absatz 2 Satz 1 , § 37b Absatz 3 Satz 2 und § 40b Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ ... h) Dem Absatz 37c wird folgender Satz angefügt: „ § 37a Absatz 2 Satz 1 , § 37b Absatz 3 Satz 2, § 40 Absatz 4, § 40a Absatz 5 Satz 2 und § 40b Absatz ...
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