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Änderung § 84 EStG vom 23.07.2009

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§ 84 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 84 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Grundzulage


(Text alte Fassung)

Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt


in den Jahren 2002 und 2003 | 38 Euro,

in den Jahren 2004 und 2005 | 76 Euro,

in den Jahren 2006 und 2007 | 114 Euro,

ab
dem Jahr 2008 jährlich | 154 Euro.


Für
Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

(Text neue Fassung)

1 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. 2 Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3 Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

(heute geltende Fassung) 

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