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Änderung § 4i EStG vom 25.06.2017

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§ 4i EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 4i EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug


(Text neue Fassung)

§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug


vorherige Änderung

1 Aufwendungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.



1 Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.

(heute geltende Fassung) 

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