Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 124 EStG vom 21.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 124 EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 JStG 2022 am 21. Dezember 2022 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 124 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 124 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 124 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 124 Einstieg und Milderungszone


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach Absatz 2 zuzurechnen. 2 Oberhalb der Milderungszone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach § 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.

(2) 1 Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro. 2 Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 Euro. 3 Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)