§ 9b - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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II. Einkommen
4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
§ 9b

II. Einkommen

4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug

§ 9b


§ 9b hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.

(2) 1Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 11 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) G. v. 18. Dezember 2013 BGBl. I S. 4318 m.W.v. 24. Dezember 2013



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