Änderung § 1 AbwAG vom 01.03.2010

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§ 1 AbwAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 1 AbwAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

(Text neue Fassung)

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

 



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