Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach §
11a Satz 2 in Verbindung mit §
2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbständig Fahrschüler auszubilden. Die Meldung muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach §
12b Abs. 1 bis 4, auch in Verbindung mit §
12b Abs. 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach §
11a Satz 2 in Verbindung mit §
2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach §
11a Satz 2 in Verbindung mit §
2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.
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G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG ... gestrichen. 11. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c eingefügt: § 12a Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur ... 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 12c Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen ... 1a eingefügt: 1a. eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ...