1Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist.
2Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach §
31b zu gewährleisten.
3Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
4Die Durchführung des Einführungsseminars unterliegt der Überwachung nach §
33 Absatz 2a.
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§ 33 FahrlG Überwachung (vom 01.05.2014) ... nach § 31b oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c . Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen. ... Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu hospitieren, das der Träger nach § 31c durchführt. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen nach Landesrecht ...