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§ 14 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 14 Zweigstellen



(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen der Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen und wenn nach den Umständen, insbesondere wegen der Anzahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfernung, gewährleistet ist, daß der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs seinen Pflichten nach § 16 nachkommen kann. Die Anzahl der Zweigstellen soll drei, bei Gemeinschaftsfahrschulen pro Gesellschafter zwei, nicht übersteigen.

(3) Die Vorschriften des § 10 Abs. 2 (Klassen), des § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 (Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse, Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge), des § 13 (Erteilung) und der §§ 15 bis 20 (Fortführen nach dem Tode des Inhabers, allgemeine Pflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungen, Unterrichtsentgelte, Ruhen und Erlöschen der Erlaubnis) gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 14 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis (vom 01.04.2008)
... wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 rechtfertigen würden. (6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen ... Inhaber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, daß die Erlaubnis für eine nach § 14 Abs. 2 zulässige Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird. (7) Nach ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet, 6. entgegen § 14 Abs. 1 eine Zweigstelle der Fahrschule ohne Erlaubnis betreibt, 7. einer ... betreibt, 7. einer Anzeigepflicht nach § 17, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 19, auch in Verbindung mit ... 3, oder § 27 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 19, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, die Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ... Weise bekannt gibt, 9. entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, eine Fahrschule fortführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben,  ... Leiter bestellt zu haben, 10. entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt oder ... oder nicht aufbewahrt, 11. entgegen § 20 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder § 29 Abs. 4, eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde nicht ...