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§ 21 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 21 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis



(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 11 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stillliegt, es sei denn, es handelt sich um eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2;

2.
der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist;

3.
in den Fällen des § 11 Abs. 2, der §§ 11a, 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann bei geistigen oder körperlichen Mängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine andere Person als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2.

(5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 rechtfertigen würden.

(6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum Betrieb der Zweigstellen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrschulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 6 nicht mehr gegeben sind. In diesem Falle kann der Inhaber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, daß die Erlaubnis für eine nach § 14 Abs. 2 zulässige Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird.

(7) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrschulerlaubnis sind die Erlaubnisurkunde und gegebenenfalls die Urkunden über Erlaubnisse zum Betrieb von Zweigstellen, nach Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle die Urkunde über diese Erlaubnis unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 21 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FahrlG Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs (vom 01.04.2008)
... oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat der ...
§ 18 FahrlG Aufzeichnungen (vom 08.09.2015)
... oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat Aufzeichnungen ...
§ 20 FahrlG Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis (vom 01.04.2008)
... geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 21. (3) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einem ... 2 sowie in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 nach dem Ausscheiden des verantwortlichen Leiters des ...
§ 21 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis (vom 01.04.2008)
... Fällen des § 11 Abs. 2, der §§ 11a, 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs wiederholt die ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
...  11. entgegen § 20 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder § 29 Abs. 4, eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 Satz 2 und § 11a" ersetzt. 16. § 21 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen ... Fällen des § 11 Abs. 2, der §§ 11a, 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs wiederholt die ...