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§ 21a - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 21a Ausbildungsfahrschule


§ 21a wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer

1.
innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

2.
seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist,

3.
an einem mindestens dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen hat.

Er muß ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.

(2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß der Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.

(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, daß er den Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.

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Zitierungen von § 21a FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9b FahrlG Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung (vom 08.09.2015)
... haben. Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 21a ) tätig werden. (2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der ...
§ 17 FahrlG Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs (vom 01.04.2008)
... Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen nach § 21a Abs. 1 Nr. 1 bis ...
§ 34 FahrlG Ausnahmen (vom 08.09.2015)
... Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3, des § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis ... ermächtigen, Ausnahmen von § 6 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 26 Abs. 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014)
... Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 von der Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet, 6. entgegen § 14 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt. bb) ...


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