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Änderung § 48 FahrlG vom 07.12.2016

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§ 48 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 48 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)