Änderung § 31c FahrlG vom 01.05.2014

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§ 31c FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 31c FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313

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§ 31c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter


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1 Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. 2 Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31b zu gewährleisten. 3 Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 4 Die Durchführung des Einführungsseminars unterliegt der Überwachung nach § 33 Absatz 2a.




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