§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in §
7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach §
60 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Frühere Fassungen von § 8 NLV
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Zitierungen von § 8 NLV
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
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