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Synopse aller Änderungen der NLV am 01.05.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2008 durch Artikel 3 des GenTGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
NLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Voraussetzungen der Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


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Soll ein Lebensmittel mit einer Angabe in den Verkehr gebracht werden, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, darf dies nur mit der Angabe "ohne Gentechnik" geschehen und nur, wenn

1. es nicht aus einem genetisch veränderten Organismus besteht oder aus einem genetisch veränderten Organismus hergestellt worden ist,

2. es nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt worden ist, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellt sind, und bei der Herstellung der verwendeten Stoffe keine aus genetisch veränderten Organismen gewonnenen technischen Hilfsstoffe einschließlich Extraktionslösungsmittel und Enzyme eingesetzt wurden,

3. dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe oder Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes verabreicht worden sind, die mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind.

Sind Bestandteile aus der gentechnischen Veränderung unbeabsichtigt und in unvermeidbaren Spuren im Laufe der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des Behandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 nicht entgegen. Einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 steht ebenfalls nicht entgegen, wenn ein in Satz 1 Nr. 3 bezeichnetes Arzneimittel wegen eines therapeutischen oder prophylaktischen Bedarfs verabreicht worden ist und ein in seiner therapeutischen Wirksamkeit oder auf Grund seiner besonderen Eigenschaften vergleichbares, ohne Hilfe gentechnischer Verfahren hergestelltes Arzneimittel nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Bewerben eines Lebensmittels.



 
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§ 5 Nachweise




§ 5 (aufgehoben)


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Über die Herstellung eines Lebensmittels, das mit einer Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht oder für das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 geworben wird, sind von demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für das Lebensmittel wirbt, geeignete Nachweise zu führen, dass die Anforderungen für die genannten Angaben, auch unter Berücksichtigung des § 4 Satz 2 oder 3, erfüllt sind. Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit der Angabe "ohne Gentechnik" ist unzulässig, wenn die Nachweise nicht geführt werden können. Geeignete Nachweise sind insbesondere verbindliche Erklärungen von Produzenten oder Lieferanten, dass die Voraussetzungen an die Kennzeichnung erfüllt sind.



 
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§ 6 Untersagung der Kennzeichnung




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als "ohne Gentechnik" hergestellt oder das entsprechende Bewerben eines Lebensmittels kann schon dann als unzulässig untersagt werden, wenn die für die Kennzeichnung verantwortliche Person begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht ausräumt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Straftaten


(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder

2. entgegen § 3 Abs. 2

ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.




(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.




Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.