§ 23o - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr


§ 23o hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden:

1.
Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung,

2.
Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams,

3.
Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte,

4.
Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz,

5.
Einsatzaufgaben der Kampfretter der Luftwaffe,

6.
Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte der Marine im Rahmen von Bordeinsätzen sowie Sanitätseinsätzen oder

7.
notfallchirurgische Erstversorgung oder medizinische Unterstützung von Evakuierungsmaßnahmen durch Angehörige des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr.

(2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie

1.
für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden,

2.
bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden oder

3.
nach abgeschlossener Ausbildung nach Absatz 1 nicht entsprechend verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind.

(3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(4) 1Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht übersteigt. 2Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 23o EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 01.05.2017Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuellvor 01.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23o EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23o EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17c EZulV Ausschluss der Zulage (vom 01.01.2020)
...  c) Beamten und Soldaten, die aa) Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder bb) Auslandsdienstbezüge oder einen ...
§ 23h EZulV Zulage für Fallschirmspringer (vom 01.05.2017)
... nach § 23m Absatz 1 und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o in Höhe von 89,47 Euro monatlich, 3. der Bergführerzulage nach § 23l ...
§ 23p EZulV Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr (vom 01.04.2021)
... Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und 1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... und Krankenpflege". g) Nach der Angabe zu § 23n wird folgende Angabe zu § 23o eingefügt: „§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der ... der Angabe zu § 23n wird folgende Angabe zu § 23o eingefügt: „ § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr". h) Die Angabe zu ... die Wörter „und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o " eingefügt. 18. § 23i wird wie folgt gefasst: „§ ... Euro" ersetzt. 21. Nach § 23n wird folgender § 23o eingefügt: „§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der ... 21. Nach § 23n wird folgender § 23o eingefügt: „ § 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr (1) Soldaten erhalten eine ...

Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240
Artikel 2 SLVEV2021 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und 1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 23b (weggefallen) § 23c (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 23o werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 23p Zulage für ... aa wird die Angabe „oder § 23m" durch die Angabe „, §§ 23m, 23o oder § 23p" ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt geändert:  ... der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt." 14. § 23o wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt." 15. Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p bis 23r eingefügt: „§ 23p Zulage ... Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie 1. für die Teilnahme an ...


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