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§ 23p - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr



(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und

1.
für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden

a)
im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder

b)
zur Unterstützung der Kommandokräfte oder

2.
für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.

(2) 1Die Zulage beträgt im Fall

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a 500 Euro,

2.
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b 300 Euro,

3.
des Absatzes 1 Nummer 2 250 Euro.

2Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 3 nicht übersteigt.





 

Frühere Fassungen von § 23p EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021 (04.06.2021)Artikel 2 Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuellvor 01.01.2020 (10.01.2020)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23p EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23p EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17c EZulV Ausschluss der Zulage (vom 01.01.2020)
... Beamten und Soldaten, die aa) Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240
Artikel 2 SLVEV2021 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... § 23p Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 5 BesStMV Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... Nach der Angabe zu § 23o werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der ... wird die Angabe „oder § 23m" durch die Angabe „, §§ 23m, 23o oder § 23p " ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt." 15. Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p bis 23r eingefügt: „§ 23p Zulage für besonders befähigte ... Nach § 23o werden die folgenden §§ 23p bis 23r eingefügt: „ § 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der ...