(1)
1Die Zulage für eine Tätigkeit nach §
12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern 2,14 Euro,
von mehr als 50 Metern 3,58 Euro,
von mehr als 100 Metern 5,73 Euro,
von mehr als 200 Metern 9,31 Euro,
von mehr als 300 Metern 12,88 Euro.
2Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern um 0,71 Euro,
von mehr als 100 Metern um 1,43 Euro,
von mehr als 200 Metern um 2,14 Euro,
von mehr als 300 Metern um 2,87 Euro.
3Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.
(2)
1Die Zulage für Tätigkeiten nach §
12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
- 1.
- Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,43 Euro,
- 2.
- Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 2,14 Euro,
- 3.
- Errichten oder Abbrechen 2,87 Euro.
2Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741