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§ 16a - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst



(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) 1Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. 2§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend. 3Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.



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Frühere Fassungen von § 16a EZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2017Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
vom 10.04.2017 BGBl. I S. 828
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 3 Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
vom 13.05.2015 BGBl. I S. 706
aktuellvor 01.06.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a EZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a EZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 3 BwAttraktStG Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „0,51 Euro" durch die Angabe „0,71 Euro" ersetzt. 8. In § 16a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „7,67 Euro" durch die Angabe „9,36 Euro" und ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 828
Artikel 2 11. EZulVÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... „Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse". b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Zulage für ... b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: „ § 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst". c) Nach der Angabe zu § 16a wird ... 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst". c) Nach der Angabe zu § 16a wird folgende Angabe zu § 16b eingefügt: „§ 16b Zulage für ... „Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse". 5. § 16a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen." 6. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: „§ 16b Zulage für ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... und Unterdruckkammerdienst § 16 Zulage für Klimaerprobung § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst Titel 6 Zulage für die Pflege ...